In den Unterrichts- und Arbeitsräumen der öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen (Sekundarbereich I und II) sowie der öffentlichen und privaten berufsbildenden Schulen ist während des Unterrichts verpflichtend eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 der Nds. CoronaVerordnung zu tragen.
Für Personen ab dem 16. Lebensjahr besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes (OP-Maske) oder einer Atemschutzmaske mindestens der Schutzklasse FFP-2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil.
Weitere Informationen dazu finden sich in der Allgemeinverfügung des Landkreises